MAKLERPROVISION – WIE? WANN? WIEVIEL?

Grundsatz: Verkäufer und Käufer teilen sich die Kosten

Was ist die Maklerprovision?

Die Maklerprovision ist ein Erfolgshonorar, das Immobilienmakler für ihre Tätigkeiten und Dienste erhalten. Die Provision muss nur nach erfolgreicher Vermittlung – also, wenn ein Kauf- oder Mietvertrag zustande gekommen ist, gezahlt werden.

Wer zahlt die Maklerprovision?

Ist der Käufer eine Privatperson und handelt es sich um einen Verkauf oder Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses bestehen gesetzlich (§§ 656a bis 656d BGB) drei Möglichkeiten, wie die Vereinbarung über die Provision geregelt werden kann:

  1. Der Makler schließt einen Vertrag mit Käufer UND Verkäufer und vereinbart eine Doppelprovision. Der Makler wird in dieser Konstellation für Verkäufer und Käufer tätig. Beide tragen daher jeweils zu 50 % die Provision.
  2. Nur eine Kaufvertragspartei schließt einen Vertrag mit dem Makler ab und fordert sodann einen Teil der Provision (maximal 50 %) bei der anderen Partei ein. Hier vertritt der Makler nur eine Partei. Die andere Partei verpflichtet sich im Kaufvertrag jedoch, einen Teil der Provision für den Makler im Nachgang zu übernehmen. Bei dieser Abwälzung muss der Provisionsanteil des Auftraggebenden (Verkäufer oder Käufer) bei mindestens 50 Prozent liegen. Außerdem kann die zweite Hälfte der Provision für den Makler erst eingefordert werden, wenn der Auftraggeber seinen Teil zuerst bezahlt hat.
  3. Eine Partei übernimmt die volle Provision für den Makler. Das ist in zwei Konstellationen möglich: Erstens, wenn sich Verkäufer und Käufer auf eine reine Innenprovision einigen, übernimmt der Verkäufer die volle Provision für den Makler. Und zweitens, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt hat und der Makler zum gegebenen Zeitpunkt die zukünftige Immobilie noch nicht akquiriert bzw. an der Hand hatte, ist eine reine Außenprovision möglich und der Käufer zahlt die volle Provision.

Welche Immobiliengeschäfte sind nicht von der gesetzlichen Regelung betroffen?

  1. Baugrundstücke
  2. alle gewerblichen Immobilien
  3. Immobilien mit gemischter Nutzung (Gewerbe und Wohnraum)
  4. Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser
  5. Einfamilienhäuser und Wohnungen, die an gewerbliche Käufer veräußert werden

WIE HOCH IST DIE PROVISION?

Bezüglich der Höhe der Provision gibt es keine gesetzliche Regelung. In der Regel gilt die ortsübliche Provision für Makler, die bei privaten Immobilienverkäufen in Deutschland meist zwischen fünf und sieben Prozent des Kaufpreises liegt. Die Höhe der Courtage unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Regionen Deutschlands teils deutlich. In Hamburg liegt diese bei 6,25 % und in Schleswig-Holstein bei 7,14 %.

WANN IST DIE MAKLERPROVISION FÄLLIG?

Üblicherweise wird im Vertrag festgehalten, dass die Provision für den Makler nach Abschluss eines Mietvertrages oder eines notariell beurkundeten Kaufvertrages fällig wird.

ÜBRIGENS: SCHRIFTFORM MUSS EINGEHALTEN WERDEN

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Maklervertrag über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses oder die Vermittlung eines solchen Kaufvertrags in schriftlicher Form vorliegen muss. Handschlagvereinbarungen und mündliche Verträge reichen nicht aus.